Die Rettungsgasse
Jedem Verkehrsteilnehmer sollte inzwischen klar sein, dass einem Einsatzfahrzeug, das Blaulicht und Signalhorn eingeschaltet hat, sofort freie Bahn zu schaffen ist. So besagt es der § 38 der Straßenverkehrsordnung. Einer deutlich geringeren Popularität aber erfreut sich leider der Absatz 2 des § 11. Dieser besagt nämlich, dass, wenn sich der Verkehr auf Autobahnen und “Außerortsstraßen” staut, Fahrzeuge eine freie Gasse für die Durchfahrt von “Polizei- und Hilfsfahrzeugen” zu bilden haben, und zwar:
Eine Rettungsgasse muss bereits bei stockendem Verkehr gebildet und offen gehalten werden, bevor die Fahrzeuge dicht hintereinander stehen. Achten Sie also auf ausreichend Abstand zum Vordermann.